ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE

RESOLUTION 217 A (III) DER VEREINTEN NATIONEN, ART.27
1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.



"Kultur ist Identität, Kultur ist Vielfalt, Kultur ist der Reichtum einer Gesellschaft. An diesem soll jeder teilhaben können und die Möglichkeit haben, diesen aktiv mitzugestalten."

Elke Marksteiner, Obfrau Verein ARGUMENTO





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